Artikel 4 VO (EG) 94/774

(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 2500 Tonnen für Fleisch von Truthühnern der KN-Codes 02074210, 02074211 und 02074271 eröffnet.

(2) Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.

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