Artikel 3 VO (EG) 94/774

(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 15500 Tonnen für Hühnerfleisch der KN-Codes 02074110, 02074141 und 02074171 eröffnet.

(2) Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.

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