Artikel 3 VO (EG) 94/774
(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 15500 Tonnen für Hühnerfleisch der KN-Codes 02074110, 02074141 und 02074171 eröffnet.
(2) Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.