Artikel 2 VO (EG) 94/774
(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 7000 Tonnen für frisches, gekühltes oder gefrorenes Schweinefleisch der KN-Codes 02031913 und 02032915 eröffnet.
(2) Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 0 v. H.
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