Artikel 1 VO (EG) 94/774
(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 20000 Tonnen Erzeugnisgewicht für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Erzeugnisse der KN-Codes 02061095 und 02062991 eröffnet.
(2) Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 20 v. H.
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