Artikel 1 VO (EG) 94/774

(1) Es wird ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent über eine Gesamtmenge von 20000 Tonnen Erzeugnisgewicht für frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Codes 0201 und 0202 sowie für Erzeugnisse der KN-Codes 02061095 und 02062991 eröffnet.

(2) Für die Kontingentsmenge gilt der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs von 20 v. H.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.