Präambel VO (EG) 94/774

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT neue Zollzugeständnisse ausgehandelt. Die Verhandlungen haben zum Abschluß von Abkommen mit Argentinien, Brasilien, Kanada, Polen, Schweden und Uruguay geführt. Diese Abkommen wurden mit Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1993(1) genehmigt.

In diesem Abkommen ist vorgesehen, daß zum 1. Januar 1994 unter bestimmten Bedingungen jährliche Zollkontingente eröffnet werden für hochwertiges Rindfleisch der KN-Codes 02013000, 02023090, 02061095 und 02062991, Schweinefleisch der KN-Codes 02031913 und 02032915, Geflügelfleisch der KN-Codes 02074110, 02074141, 02074171, 02074210, 02044211 und 02074271, Weizen und Mengkorn der KN-Codes 10011000 und 10019099 sowie für Kleie und andere Rückstände der KN-Codes 23023010, 23023090, 23034010 und 23034020. Infolgedessen sind diese Kontingente mit Wirkung vom 1. Januar 1994 zu eröffnen.

Die fraglichen Abkommen gelten für unbestimmte Zeit. Aus Gründen der Rationalisierung und Wirksamkeit sollten die Kontingente daher auf mehrjähriger Basis eröffnet werden.

Ein System, das Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse garantiert, kann sich als zweckmäßig erweisen. Daher sollten die Einfuhren im Rahmen der neuen Zollzugeständnisse gegebenenfalls von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung abhängig gemacht werden.

Es kann sich als sinnvoll herausstellen, diese Einfuhren entsprechend den Bedürfnissen des Gemeinschaftsmarktes auf das Jahr zu verteilen. Zu diesem Zweck wäre eine Nutzungsregelung angezeigt, die auf der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung beruht.

Mit der Genehmigung der vorgenannten Abkommen durch den Rat erübrigt sich die Regelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1058/88 des Rates vom 28. März 1988 über de Einfuhr von Kleie und anderen Rückständen vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von anderem Getreide als Mais und Reis und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(2). Diese Verordnung ist daher aufzuheben.

Die Durchführungsbestimmungen zur vorliegenden Verordnung und insbesondere die erforderlichen Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung der Kontingente sind nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(3) bzw. der entsprechenden Artikel der anderen von der Eröffnung dieser Kontingente betroffenen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen zu erlassen.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 234/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über das Verfahren zur Anpassung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs für landwirtschaftliche Erzeugnisse(4) sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(5) besteht bereits die Möglichkeit für die Kommission, die aufgrund der Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen an der vorliegenden Verordnung vorzunehmen. Gegebenenfalls notwendige Anpassungen der festgelegten Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen durch den Rat werden ebenfalls Änderungen dieser Verordnung erforderlich machen. Der Einfachheit halber ist vorzusehen, daß die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 oder anderer vorgenannter Verordnungen diese Änderungen und Anpassungen der vorliegenden Verordnung vornimmt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 47 vom 18.2.1994, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 104 vom 23.4.1988, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3611/93 (ABl. Nr. L 328 vom 29.12.1993, S. 7).

(4)

ABl. Nr. L 34 vom 9.2.1979, S. 2. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3209/89 (ABl. Nr. L 312 vom 27.10.1989, S. 5).

(5)

ABl. Nr. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 534/94 der Kommission (ABl. Nr. L 68 vom 11.3.1994, S. 5).

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