Artikel 7 VO (EG) 94/774

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen, die zur Verwaltung der in dieser Verordnung genannten Kontingente erforderlich sind und gegebenenfalls

a)
die Bestimmungen zur Gewährleistung von Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse,
b)
die Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments, mit dem sich die unter Buchstabe a genannten Garantien überprüfen lassen, und
c)
die Bedingungen für die Erteilung und die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8b Absatz 2 erlassen.

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