Artikel 7 VO (EG) 94/774
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bestimmungen, die zur Verwaltung der in dieser Verordnung genannten Kontingente erforderlich sind und gegebenenfalls
- a)
- die Bestimmungen zur Gewährleistung von Beschaffenheit, Herkunft und Ursprung der Erzeugnisse,
- b)
- die Bestimmungen über die Anerkennung des Dokuments, mit dem sich die unter Buchstabe a genannten Garantien überprüfen lassen, und
- c)
- die Bedingungen für die Erteilung und die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 8b Absatz 2 erlassen.
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