Artikel 8 VO (EG) 94/774

Zur Einhaltung internationaler Verpflichtungen wird der Kommission, falls die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kontingentsmengen und sonstigen Kontingentsbedingungen durch das Europäische Parlament und den Rat oder durch den Rat, insbesondere durch einen Beschluss des Rates zum Abschluss eines Abkommens mit einem oder mehreren Drittländern, angepasst werden, die Befugnis übertragen, in Bezug auf die Änderungen, die sich für diese Verordnung ergeben, delegierte Rechtsakte nach Artikel 8a zu erlassen.

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