Präambel VO (EG) 94/86

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2071/92(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den Artikeln 3 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3049/93(4), kann Butter gekennzeichnet werden und müssen die gekennzeichneten Erzeugnisse kontrolliert werden.

Damit eine unzulässige Verwendung subventionierter Butter ausgeschlossen ist, sind die Bedingungen hinsichtlich der Markierung mit Kennzeichnungsstoffen genauestens zu erfüllen.

Wegen der Bedeutung der Markierung mit Kennzeichnungsstoffen für das Funktionieren dieser Regelungen bedarf es gemeinsamer Verfahren für den Nachweis sämtlicher Kennzeichnungsstoffe; diese Verfahren sollten gemeinschaftsweit einheitlich angewendet werden. Dies dient insbesondere der Gleichbehandlung aller diese Regelung in Anspruch nehmenden Marktteilnehmer und der Beseitigung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen als Folge der gegenwärtig von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Analyseverfahren.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3942/92 der Kommission(5) wurde eine Referenzmethode zur Bestimmung von Stigmasterin und Sitosterin in Butterfett festgelegt. Diese Methode kann in leicht abgewandelter Form auch zur Bestimmung von Sterinkennzeichnungsstoffen in Butter verwendet werden.

Es sollten die Genauigkeit der Methode und die zulässigen Abweichungen bestimmt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

(2)

ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 64.

(3)

ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1988, S. 31.

(4)

ABl. Nr. L 273 vom 5. 11. 1993, S. 7.

(5)

ABl. Nr. L 399 vom 31. 12. 1992, S. 29.

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