Artikel 1 VO (EG) 94/897
In dieser Verordnung sind bestimmte Bedingungen festgelegt, unter denen die Mitgliedstaaten die Pilotvorhaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 betreffend die kontinuierliche Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit Hilfe von land- oder satellitengestützten Systemen unter Anwendung der Datenübermittlung über Satellit sowie gegebenenfalls Pilotvorhaben für automatische Positionsaufzeichnungsgeräte durchführen.
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