Artikel 2 VO (EG) 94/897

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen zur Durchführung von

a)
Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit Hilfe von Satellitenübertragung, in die eine Mindestzahl von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats einzubeziehen ist, die mindestens gleich der Anzahl von Fischereifahrzeugen des betreffenden Mitgliedstaats mit einer Länge von mehr als 50 Metern sein muß, wenn diese Anzahl 10 Schiffe übersteigt, und im anderen Fall mindestens 10 Schiffe betragen muß. Die Mindestzahl von Schiffen je Mitgliedstaat ist in Anhang I angegeben;
b)
nach Wunsch zusätzlichen Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Aufzeichnung der Position von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit Hilfe von automatischen Positionsaufzeichnungsgeräten, unter Einbeziehung von höchstens derselben Anzahl von Fischereifahrzeugen wie für die unter Buchstabe a) genannten Pilotvorhaben.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß an der Durchführung der Pilotvorhaben gemäß Absatz 1 nur Schiffe mit einer Länge von über 17 Metern beteiligt werden. Allerdings können die Mitgliedstaaten auch eine begrenzte Anzahl von Schiffen mit einer Länge von weniger als 17 Metern an Pilotvorhaben beteiligen, wenn die Tätigkeiten dieser Schiffe Maßnahmen zur Begrenzung des Fischereiaufwands unterliegen.

(3) Mit der Durchführung der Pilotvorhaben ist ab 1. Juli 1994 zu beginnen. Die Pilotvorhaben müssen ab 1. Oktober 1994 in allen Mitgliedstaaten operationell angelaufen sein und dürfen frühestens zum 31. Dezember 1995wieder eingestellt werden.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Pilotvorhaben gemeinsam durchzuführen.

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