Artikel 3 VO (EG) 94/897

Jeder Mitgliedstaat bestimmt die zuständige Behörde seines Landes, die mit der Durchführung der Pilotvorhaben beauftragt ist, und teilt der Kommission spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Namen, die Anschrift sowie die Telefon- und Telefaxnummer dieser Behörde mit.

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