Artikel 4 VO (EG) 94/897
Jeder Mitgliedstaat trägt durch entsprechende Vorkehrungen dafür Sorge, daß im Rahmen der Pilotvorhaben
- a)
- die an den Pilotvorhaben beteiligten Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit entsprechenden Anlagen ausgerüstet werden;
- b)
- die in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden über die erforderlichen EDV-Anlagen verfügen, um die von den Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 2 übermittelten oder eingeholten Angaben sowie die von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen zu verarbeiten.
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