Artikel 4 VO (EG) 94/897

Jeder Mitgliedstaat trägt durch entsprechende Vorkehrungen dafür Sorge, daß im Rahmen der Pilotvorhaben

a)
die an den Pilotvorhaben beteiligten Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit entsprechenden Anlagen ausgerüstet werden;
b)
die in Artikel 3 genannten zuständigen Behörden über die erforderlichen EDV-Anlagen verfügen, um die von den Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 2 übermittelten oder eingeholten Angaben sowie die von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilten Informationen zu verarbeiten.

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