Artikel 5 VO (EG) 94/897

Im Rahmen der Pilotvorhaben, die auf dem Einsatz von Satelliten beruhen, müssen die in Artikel 4 Buchstabe a) genannten Anlagen

1.
unter Einsatz von land- oder satellitengestützten Technologien die kontinuierliche Ortung der Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 Metern bei einem Genauigkeitsgrad von 99 % ermöglichen, unabhängig von den Gewässern, in denen sie operieren, oder dem Hafen, in dem sie liegen;
2.
die stündliche automatische Übermittlung der Positionsangaben der Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats — mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 Metern bei einem Genauigkeitsgrad von 99 % — sowie des Datums und der Uhrzeit, an dem diese Position gemessen wurde, an die zuständige Behörde des Flaggenstaats gemäß Artikel 3 und auf Anfrage, mit Zustimmung des Flaggenstaats, an die Kommission gewährleisten;
3.
die Zuverlässigkeit der in Ziffer 2 genannten Angaben gewährleisten.

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