Artikel 6 VO (EG) 94/897

Im Rahmen der zusätzlichen Pilotvorhaben, bei denen ein System der automatischen Positionsaufzeichnung eingesetzt wird, müssen die Anlagen gemäß Artikel 4 Buchstabe a)

1.
die automatische und kontinuierliche Aufzeichnung der Position — mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 Metern bei einem Genauigkeitsgrad von 99 % — sowie des Datums und der Uhrzeit, an dem diese Position gemessen wurde, ermöglichen, unabhängig von den Gewässern, in denen die Fischereifahrzeuge operieren, oder dem Hafen, in dem sie liegen;
2.
die Zuverlässigkeit der in Ziffer 1 genannten Angaben gewährleisten.

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