Artikel 7 VO (EG) 94/897

Die in Artikel 4 Buchstabe b) genannten Anlagen müssen es dem Flaggenstaat unabhängig von dem verwendeten System gestatten,

1.
die Informationen gemäß Artikel 5 Ziffer 2 und Artikel 6 Ziffer 1 elektronisch zu erfassen, zu verarbeiten, aufzuzeichnen und zu zentralisieren. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß diese Informationen bis zum 30. Juni 1996 aufbewahrt werden;
2.
die von seinen Fischereifahrzeugen übermittelten oder eingeholten Informationen automatisch an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gewässern die betreffenden Fahrzeuge operieren, sowie auf Anfrage, mit Zustimmung des Flaggenstaats, an die Kommission weiterzuleiten.

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