Artikel 8 VO (EG) 94/897

(1) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Übermittlung der in Artikel 7 Ziffer 2 genannten Angaben sicherzustellen.

(2) Jeder Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß die von seinen Fischereifahrzeugen in Rahmen der Pilotvorhaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) übermittelten Einzelangaben innerhalb von 60 Minuten nach Eingang der Informationen beim Flaggenmitgliedstaat und auf jeden Fall innerhalb von 120 Minuten nach Übermittlung der Informationen durch seine Fischereifahrzeuge an die zuständige Behörde gemäß Artikel 7 Ziffer 2 weitergeleitet werden.

Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck ein gegenseitiges annehmbares Format des Datenaustausches wählen.

(3) Die in Absatz 2 genannte zuständige Behörde, bei der die Angaben eingehen, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um diese elektronisch zu verarbeiten.

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