Artikel 9 VO (EG) 94/897

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens einen Monat vor dem tatsächlichen Anlaufen der Pilotvorhaben die in Anhang II genannten Angaben über die Durchführung ihrer Pilotvorhaben. Von dieser Verpflichtung freigestellt sind Mitgliedstaaten, die diese Angaben bereits im Rahmen der Durchführung der Entscheidung 89/631/EWG des Rates(1)übermittelt haben.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission regelmäßig über die Durchführung ihrer Pilotvorhaben.

(2) Besteht Veranlassung, ein weiteres Fischereifahrzeug aufzunehmen, ein Fischereifahrzeug auszuschließen oder zu ersetzen oder die Angaben zu einem Fischereifahrzeug zu ändern, so setzt der Flaggenmitgliedstaat die Kommission hiervon in Kenntnis.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989, S. 64.

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