Artikel 10 VO (EG) 94/897

Um die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern, leitet die Kommission die gemäß Artikel 9 erhaltenen Angaben an alle Mitgliedstaaten weiter und sorgt für eine fortlaufende Begleitung der von den einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführten Pilotvorhaben nach dem Verfahren gemäß Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93.

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