Artikel 11 VO (EG) 94/897

Vor dem 31. März 1995 legt jeder Mitgliedstaat der Kommission einen Zwischenbericht über die von ihm durchgeführten Pilotvorhaben vor. Vor dem 29. Februar 1996 legt jeder Mitgliedstaat seinen Abschlußbericht mit Angaben insbesondere über das Verhältnis von Kosten/Nutzen der Systeme, Garantien hinsichtlich der Transparenz der angewandten Systeme sowie Empfehlungen über die künftige Anwendung von Systemen der kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft vor.

Auf der Grundlage dieser Einzelberichte legt die Kommission dem Rat einen Gesamtbericht zur Beurteilung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Pilotvorhaben vor, der gegebenenfalls Vorschläge über die endgültige Einführung eines Systems der kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft einschließen kann.

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