ANHANG II VO (EG) 94/897

Liste der nach Artikel 9 zu übermittelnden Angaben:

Anzahl der betreffenden Fischereifahrzeuge einschließlich technischer Beschreibung (interne Fahrzeugkarteinummer, Name, äußere Kennziffern, Länge, Tonnage, Maschinenleistung, Rufzeichen, Schiffstyp, Art des normalerweise betriebenen Fischfangs).

Technische Angaben zu den in Artikel 4 genannten Ausrüstungen.

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