ANHANG II VO (EG) 94/897
Liste der nach Artikel 9 zu übermittelnden Angaben:
- —
-
Anzahl der betreffenden Fischereifahrzeuge einschließlich technischer Beschreibung (interne Fahrzeugkarteinummer, Name, äußere Kennziffern, Länge, Tonnage, Maschinenleistung, Rufzeichen, Schiffstyp, Art des normalerweise betriebenen Fischfangs).
- —
-
Technische Angaben zu den in Artikel 4 genannten Ausrüstungen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.