Artikel 9 VO (EG) 94/919
Die zuständige Behörde entzieht die Anerkennung, wenn sie feststellt, daß
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die Verpflichtungen gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften nicht erfüllt werden bzw.
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die Angaben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und Artikel 7 der vorliegenden Verordnung absichtlich nicht übermittelt oder in betrügerischer Absicht gefälscht wurden.
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