Artikel 8 VO (EG) 94/919
Die zuständige Behörde überzeugt sich von der Vorschriftsmäßigkeit der Satzung und der Arbeitsweise der Erzeugerorganisation sowie von der Richtigkeit der Angaben gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und Artikel 7 dieser Verordnung. Jede Erzeugerorganisation wird mindestens alle drei Jahre einer Kontrolle vor Ort unterzogen.
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