Artikel 7 VO (EG) 94/919
(1) Die Erzeugerorganisationen übermitteln den zuständigen Behörden spätestens am 1. März eines jeden Jahres und erstmals spätestens am 1. März 1995 die Angaben gemäß Anhang II.
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls ergänzende Bestimmungen zu den in Anhang II Teil B aufgeführten Punkten erlassen.
(2) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission spätestens zum 1. Mai eines jeden Jahres und erstmals vor dem 1. Mai 1995 des Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet anerkannten Erzeugerorganisationen für Bananen sowie für jede Erzeugerorganisation die Angaben gemäß Teil A von Anhang II.
(3) Die Kommission kann im Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten vorsehen, daß die Angaben gemäß Anhang II ganz oder teilweise über ein rechnergestütztes System übermittelt werden.
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