Artikel 6 VO (EG) 94/919

(1) Die von der Erzeugerorganisation gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 aufgestellten Regeln betreffen mindestens folgende Aspekte:

a)
hinsichtlich der Kenntnis des Erzeugers: Erklärungen der Erzeuger über die Anbauflächen, den voraussichtlichen Ertrag und die tatsächlich geernteten Mengen;
b)
hinsichtlich der Erzeugung: Bestimmung über die je nach Vermarktungsstrategie und Absatzlage anzubauenden, umzustellenden oder zu rodenden Bananensorten sowie der anzuwendenden Anbautechniken und des Erntezeitplans;
c)
hinsichtlich der Vermarktung: Mindestkriterien für Qualität, Größenklasse, Verpackung, Aufmachung und Kennzeichnung.

(2) Die Erzeugerorganisationen beraten und unterstützen ihre Mitglieder im Hinblick auf eine korrekte Anwendung der von ihnen aufgestellten Regeln. Etwaige Versäumnisse sind in geeigneter Weise zu ahnden.

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