Artikel 5 VO (EG) 94/919

Hinsichtlich der Aufnahme neuer Mitglieder müssen die Erzeugerorganisationen in ihrer Satzung vorsehen, daß

a)
die Beitritte erst zu Beginn eines Wirtschaftsjahres wirksam werden;
b)
die Beitrittsanträge entsprechend der tatsächlichen oder absehbaren Vermarktungskapazität der Organisation genehmigt werden;
c)
sich jedes Mitglied verpflichtet, der Erzeugerorganisation mindestens ein Jahr lang anzugehören und seinen Austritt spätestens am 31. Mai mit Wirkung vom 1. Januar des Folgejahres schriftlich anzukündigen. Die Mitgliedstaaten können eine längere Mindestdauer für die Mitgliedschaft festsetzen. Sie teilen diese Maßnahme gegebenenfalls der Kommission mit. In den Satzungen der Erzeugerorganisationen kann eine längere Kündigungsfrist festgesetzt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 muss für die Erzeugerorganisationen in Spanien die Ankündigung des Austritts für 2002 spätestens am 15. Oktober erfolgen;

d)
sich jedes Mitglied verpflichtet, alle von der Erzeugerorganisation aufgestellten Regeln einzuhalten.

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