Artikel 4 VO (EG) 94/919
Die zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 erforderlichen Mittel, die den angeschlossenen Mitgliedern zur Verfügung gestellt wurden bzw. die sich im Besitz der Erzeugerorganisation befinden, müssen mindestens die Ausrüstung umfassen für
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das Sortieren, Kalibrieren und Verpacken, wobei die Kapazität der von den Mitgliedern angelieferten Bananenerzeugung angemessen sein muß;
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die Erledigung der technischen und kaufmännischen Arbeiten;
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eine zentralisierte Buchführung.
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