Artikel 4 VO (EG) 94/919

Die zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 erforderlichen Mittel, die den angeschlossenen Mitgliedern zur Verfügung gestellt wurden bzw. die sich im Besitz der Erzeugerorganisation befinden, müssen mindestens die Ausrüstung umfassen für

das Sortieren, Kalibrieren und Verpacken, wobei die Kapazität der von den Mitgliedern angelieferten Bananenerzeugung angemessen sein muß;

die Erledigung der technischen und kaufmännischen Arbeiten;

eine zentralisierte Buchführung.

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