Artikel 3 VO (EG) 94/919
(1) Die Mindestmenge an vermarktbaren Bananen sowie die Mindestanzahl angeschlossener Erzeuger, die die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 nachweisen müssen, sind in Anhang I festgesetzt.
(2) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 1 wird als Erzeugung die durchschnittliche Bananenerzeugung zugrunde gelegt, die von sämtlichen angeschlossenen Mitgliedern der die Anerkennung beantragenden Erzeugerorganisation in den drei Wirtschaftsjahren vor der Anerkennung vermarktet wurde.
War eine Erzeugerregion aufgrund außergewöhnlicher Witterungsbedingungen während des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums von einem Produktionsrückgang betroffen, so kann jedoch die Erzeugung eines oder mehrerer Wirtschaftsjahre vor Auftreten dieser Witterungsbedingungen zugrunde gelegt werden.
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