Artikel 2 VO (EG) 94/919

(1) Die Erzeugerorganisationen reichen ihren Antrag auf besondere Anerkennung zusammen mit der Gründungsakte und den Angaben gemäß Anhang II Teil A bei der vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde ein.

(2) Die zuständige Behörde überzeugt sich durch Belegkontrollen sowie durch Kontrollen vor Ort von der Richtigkeit der mitgeteilten Angaben. In Zweifelsfällen prüft sie durch geeignete Maßnahmen nach, ob die Voraussetzungen gemäß Artikel 1 erfüllt wurden.

(3) Die besondere Anerkennung wird vorbehaltlich etwaiger Verzögerungen aufgrund zusätzlicher Nachforschungen innerhalb von neunzig Tagen nach Eingang des Antrags erteilt.

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