Artikel 1 VO (EG) 94/919

Die Mitgliedstaaten erteilen die Anerkennung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 solchen Erzeugerorganisationen und -gemeinschaften, nachstehend einheitlich „Erzeugerorganisationen” genannt, deren Wirtschaftstätigkeit sich auf die Erzeugung und Vermarktung von frischen Bananen bezieht und die die Voraussetzungen von Artikel 5 der genannten Verordnung sowie diejenigen der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 anerkannten Erzeugerorganisationen erhalten die in Absatz 1 genannte Anerkennung, wenn die zuständigen Behörden feststellen, daß die Gründungsakte und die Satzung den in Absatz 1 genannten Bestimmungen entsprechen.

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