Präambel VO (EG) 94/919

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3518/93 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sind Bestimmungen über die Errichtung von Erzeugerorganisationen für Bananen vorgesehen. Um anerkannt zu werden, müssen diese Organisationen besondere Voraussetzungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sollen hinreichende Gewähr dafür bieten, daß die Erzeugerorganisationen durch den Umfang und die Dauer ihrer Tätigkeit sowie aufgrund ihrer Zusammensetzung und Funktionsweise zur angestrebten Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen im Bananensektor beitragen.

Die Auflagen, die ein Mindestmaß an Existenz- und Funktionsfähigkeit der Erzeugerorganisationen, insbesondere bezüglich ihrer Mitgliederzahl und des Produktionsvolumens, sicherstellen sollen, sind unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen in den Erzeugerregionen der Gemeinschaft festzulegen.

Im Hinblick auf die Existenz- und Funktionsfähigkeit ist zu bestimmen, welche Mittel und Ausrüstungen die Erzeugerorganisationen ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen und welche Regeln sie sich geben und ihren Mitgliedern vorschreiben müssen, damit die Ziele der anerkannten Erzeugergemeinschaften gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erreicht werden können.

Die Durchführung der vom Rat erlassenen spezifischen Maßnahmen sowie der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen erfordert, daß die Erzeugerorganisationen der zuständigen einzelstaatlichen Behörde in regelmäßigen Abständen genaue Angaben übermitteln müssen, damit diese prüfen kann, ob die Erzeugerorganisationen die als Anerkennungsvoraussetzung eingegangenen Verpflichtungen erfüllen. Ferner ist festzulegen, welche Kontrollen der Mitgliedstaat durchzuführen hat und welche Mitteilungen erforderlich sind, um die Anwendung der obengenannten Bestimmungen zu gewährleisten.

Es sind Bestimmungen für Erzeugergemeinschaften festzulegen, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3669/93(4), anerkannt wurden und die mit der genannten Verordnung eingeführten Beihilfen für die Gründung und den Betrieb erhalten haben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 47 vom 25. 2. 1993, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 320 vom 22. 12. 1993, S. 15.

(3)

ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 26.

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