Artikel 10 VO (EG) 95/1172

(1) Unbeschadet der Bestimmungen zum Einheitspapier werden für jede gemäß Artikel 8 Absatz 1 klassifizierte Warenart auf dem Datenträger für die statistischen Informationen die folgenden Daten angegeben:

a)
die zollrechtliche Bestimmung oder das statistische Verfahren;
b)
für die Einfuhrwaren nach Artikel 6 Absatz 1 das Ursprungsland oder in dem von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 näher zu bestimmenden Fall das Versendungsland;
c)
für die Ausfuhrwaren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) das Bestimmungsland;
d)
die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
e)
der statistische Wert der Waren;
f)
der Verkehrszweig an der Grenze;
g)
ab 1. Januar 1996 der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;
h)
die Präferenz entsprechend der im Zollrecht vorgesehenen Kodifizierung;
i)
die Staatszugehörigkeit des die Grenze überschreitenden Beförderungsmittels;
j)
das Behältnis.

(2) Unbeschadet des Zollrechts kann die Kommission nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren zu der Liste in Absatz 1 die folgenden Angaben hinzufügen, wobei sie für jede einzelne Angabe festlegt, von welchem Zeitpunkt an sie auf dem Datenträger für die statistischen Informationen einzutragen ist:

a)
der in Rechnung gestellte Betrag;
b)
die Art des Geschäftes;
c)
die Lieferbedingungen.

(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß folgende Daten auf dem Datenträger für die statistische Information eingetragen werden, um nationalen Erfordernissen zu entsprechen:

für die Waren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Bestimmungsmitgliedstaat und für die Waren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;

andere, nicht in Absatz 1 erwähnte Daten, sofern die Lieferung dieser Daten mit den Bestimmungen zum Einheitspapier zu vereinbaren ist.

(4) Unbeschadet des Zollrechts werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt:

die Definitionen der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Absatz 3 erster Gedankenstrich erwähnten Angaben;

die Bestimmungen, nach denen ihre Eintragung auf dem Datenträger für die statistischen Informationen erfolgt.

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