Artikel 10 VO (EG) 95/1172
(1) Unbeschadet der Bestimmungen zum Einheitspapier werden für jede gemäß Artikel 8 Absatz 1 klassifizierte Warenart auf dem Datenträger für die statistischen Informationen die folgenden Daten angegeben:
- a)
- die zollrechtliche Bestimmung oder das statistische Verfahren;
- b)
- für die Einfuhrwaren nach Artikel 6 Absatz 1 das Ursprungsland oder in dem von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 näher zu bestimmenden Fall das Versendungsland;
- c)
- für die Ausfuhrwaren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) das Bestimmungsland;
- d)
- die Warenmenge, in Eigenmasse und besonderen Maßeinheiten;
- e)
- der statistische Wert der Waren;
- f)
- der Verkehrszweig an der Grenze;
- g)
- ab 1. Januar 1996 der Verkehrszweig innerhalb der Gemeinschaft;
- h)
- die Präferenz entsprechend der im Zollrecht vorgesehenen Kodifizierung;
- i)
- die Staatszugehörigkeit des die Grenze überschreitenden Beförderungsmittels;
- j)
- das Behältnis.
(2) Unbeschadet des Zollrechts kann die Kommission nach dem in Artikel 21 vorgesehenen Verfahren zu der Liste in Absatz 1 die folgenden Angaben hinzufügen, wobei sie für jede einzelne Angabe festlegt, von welchem Zeitpunkt an sie auf dem Datenträger für die statistischen Informationen einzutragen ist:
- a)
- der in Rechnung gestellte Betrag;
- b)
- die Art des Geschäftes;
- c)
- die Lieferbedingungen.
(3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß folgende Daten auf dem Datenträger für die statistische Information eingetragen werden, um nationalen Erfordernissen zu entsprechen:
- —
-
für die Waren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Bestimmungsmitgliedstaat und für die Waren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) der tatsächliche Ausfuhrmitgliedstaat;
- —
-
andere, nicht in Absatz 1 erwähnte Daten, sofern die Lieferung dieser Daten mit den Bestimmungen zum Einheitspapier zu vereinbaren ist.
(4) Unbeschadet des Zollrechts werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt:
- —
-
die Definitionen der in den Absätzen 1 und 2 sowie in Absatz 3 erster Gedankenstrich erwähnten Angaben;
- —
-
die Bestimmungen, nach denen ihre Eintragung auf dem Datenträger für die statistischen Informationen erfolgt.
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