Artikel 9 VO (EG) 95/1172

(1) Unbeschadet des Zollrechts und des Artikels 23 sind auf dem Datenträger für die statistischen Informationen die Länder so zu benennen, daß sie der ihnen entsprechenden Position des Länderverzeichnisses für die Statistiken des Außenhandels und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zugeordnet werden können, das von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 erstellt wird.

(2) Für jedes Land ist der in dem Länderverzeichnis nach Absatz 1 vorgesehene Code anzugeben.

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