Artikel 8 VO (EG) 95/1172

(1) Auf dem Datenträger für die statistischen Informationen werden die Waren unbeschadet des Artikels 23 nach Warenarten gemäß dem Zollrecht bezeichnet.

(2) Für jede Warenart ist bei der Einfuhr die Codenummer des TARIC nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1) und bei der Ausfuhr die Codenummer der Kombinierten Nomenklatur anzugeben.

(3) Die Ware ist auch dann gemäß den Absätzen 1 und 2 zu benennen, wenn andere gemeinschaftliche Vorschriften gleichzeitig eine Benennung der Ware nach anderen Nomenklaturen erfordern.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

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