Artikel 12 VO (EG) 95/1172

(1) Die statistische Schwelle ist definiert als die in Wert oder in Eigenmasse ausgedrückte Grenze, unterhalb der keine Ergebnisse aufbereitet werden.

(2) Die statistischen Schwellen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

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