Artikel 13 VO (EG) 95/1172

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln monatlich ihre gemäß Artikel 11 aufbereiteten Ergebnisse der Monatsstatistik des Handels mit Drittländern, einschließlich der entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten im Bereich der statistischen Geheimhaltung für vertraulich erklärten Daten, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften(1). Die genannte Verordnung regelt die vertrauliche Behandlung von Informationen.

(2) Die technischen Modalitäten der Übermittlung werden erforderlichenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

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