Artikel 14 VO (EG) 95/1172

Die Kommission bereitet die Ergebnisse der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse auf und stellt sie den Benutzern in der Gliederung gemäß den Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur zur Verfügung.

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