Artikel 16 VO (EG) 95/1172
(1) Die Erstellung der Statistiken im Sinne der Artikel 17 bis 19 durch die Mitgliedstaaten ist fakultativ.
(2) Die einschlägigen Vorschriften der Mitgliedstaaten bleiben bei fehlender gemeinschaftlicher Harmonisierung weiterhin anwendbar.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.