Artikel 17 VO (EG) 95/1172
Gegenstand der Durchfuhrstatistik sind diejenigen Waren nach Artikel 4, die in das statistische Erhebungsgebiet eines Mitgliedstaates gelangen und, bevor sie ihn in einem zollrechtlichen Versandverfahren wieder verlassen, dort eine gewisse Zeit verbleiben oder einem mit der Beförderung in Zusammenhang stehenden Aufenthalt unterworfen sind.
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