Artikel 18 VO (EG) 95/1172

Gegenstand der Statistik des Zollagerverkehrs sind diejenigen Waren nach Artikel 4, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in das Zollagerverfahren übergeführt werden oder für die das Zollagerverfahren beendet ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.