Artikel 22 VO (EG) 95/1172

(1) Die gemäß dieser Verordnung aufbereiteten statistischen Ergebnisse werden verbreitet. Auf Antrag des Ausführers oder Einführers, der bei den zuständigen nationalen Behörden zu stellen ist, werden jedoch die statistischen Ergebnisse, die seine indirekte Identifizierung erlauben, nicht verbreitet, oder sie werden zusammengefaßt, damit bei ihrer Verbreitung die statistische Geheimhaltung gewahrt bleibt.

(2) Die Kommission erläßt gemäß dem Verfahren des Artikels 21 die für die einheitliche Anwendung von Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen.

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