Artikel 23 VO (EG) 95/1172

(1) Unbeschadet des Zollrechts kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 vereinfachte Verfahren der Datenerhebung festlegen und insbesondere die Voraussetzungen für eine verstärkte Inanspruchnahme der automatischen Datenverarbeitung und der elektronischen Übermittlung der Informationen schaffen.

(2) Die Vorschriften der Mitgliedstaaten in diesem Bereich bleiben jedoch bis zur Einführung der in Absatz 1 genannten Verfahren oder zur Berücksichtigung ihrer besonderen verwaltungsmäßigen Organisation weiterhin gültig.

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