Artikel 24 VO (EG) 95/1172

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 21 genannten Durchführungsbestimmungen. Ab diesem Zeitpunkt werden die Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 und die Verordnung (EWG) Nr. 200/83 des Rates vom 24. Januar 1983 über die Anpassung der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft an die Richtlinien zur Harmonisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Waren und für die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr(1) aufgehoben. In geltenden gemeinschaftlichen Rechtsakten enthaltene Verweisungen auf die genannten Verordnungen gelten als Verweisungen auf diese Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 26 vom 28. 1. 1983, S. 1.

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