Artikel 4 VO (EG) 95/1172
(1) Gegenstand der Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern sind alle Waren, die, nachdem sie in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft gelangt sind oder bevor sie dieses Gebiet verlassen, eine zollrechtliche Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 erhalten.
Ferner beziehen diese Statistiken gemäß den Bestimmungen, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 festlegt, bestimmte Waren ein, die nicht Gegenstand einer Verbringung sind oder die keine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
Nicht Gegenstand dieser Statistiken sind hingegen die Waren nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91.
(2) Absatz 1 gilt sowohl für Nichtgemeinschaftswaren als auch für Gemeinschaftswaren, unabhängig davon, ob sie Gegenstand eines Handelsgeschäfts sind oder nicht.
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