Artikel 5 VO (EG) 95/1172
(1) Die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern umfassen folgende Einzelstatistiken:
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die Außenhandelsstatistik,
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die Durchfuhrstatistik,
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die Statistik des Zollagerverkehrs,
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die Statistik der Freizonen und Freilager.
(2) Die Waren nach Artikel 4 können Gegenstand mehrerer Einzelstatistiken sein.
Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 21 die Bestimmungen darüber, wie Überschneidungen der Einzelstatistiken quantifiziert werden können.
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