Artikel 5 VO (EG) 95/1172

(1) Die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern umfassen folgende Einzelstatistiken:

die Außenhandelsstatistik,

die Durchfuhrstatistik,

die Statistik des Zollagerverkehrs,

die Statistik der Freizonen und Freilager.

(2) Die Waren nach Artikel 4 können Gegenstand mehrerer Einzelstatistiken sein.

Die Kommission erläßt nach dem Verfahren des Artikels 21 die Bestimmungen darüber, wie Überschneidungen der Einzelstatistiken quantifiziert werden können.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.