Artikel 6 VO (EG) 95/1172

(1) Von den Waren nach Artikel 4 sind Gegenstand der Außenhandelsstatistik:

a)
Waren, die in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft gelangt sind und

dort dem Zollverfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der aktiven Veredelung oder der Umwandlung unterstellt werden;

b)
Waren, die das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verlassen sollen und

dort dem Zollverfahren der Ausfuhr oder der passiven Veredelung unterstellt werden;

als zollrechtliche Bestimmung die Wiederausfuhr im Anschluß an eine aktive Veredelung oder gegebenenfalls an eine Umwandlung haben;

c)
Waren, die unter Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 fallen.

(2) Die Kommission kann ergänzende Bestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 21 erlassen, um die Tragweite des Absatzes 1 aufrechtzuerhalten, wobei der Entwicklung des gemeinschaftlichen Zollrechts und den Bestimmungen Rechnung zu tragen ist, die sich aus internationalen Übereinkommen ergeben, welche die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten geschlossen haben und sich auf die Statistiken beziehen oder sich auf die Statistiken auswirken.

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