Artikel 1 VO (EG) 95/1238

Anwendungsbereich

(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren gemäß der Grundverordnung und gemäß der Verfahrensordnung werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.

(2) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden in Euro festgesetzt, erhoben und sind in Euro zu zahlen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für jede Zuschlagsgebühr, die an das Amt zu entrichten ist.

(4) Einzelheiten der Gebühren, die von den Behörden der Mitgliedstaaten kraft der Grundverordnung oder dieser Verordnung erhoben werden können, werden durch die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften des betroffenen Mitgliedstaats festgelegt.

(5) Sofern der Präsident des Amtes ermächtigt ist, Entscheidungen über die Höhe von Gebühren und die Art und Weise ihrer Entscheidung zu treffen, sind solche Entscheidungen im Amtsblatt des Amtes zu veröffentlichen.

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