Artikel 2 VO (EG) 95/1238
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die für jeden einzelnen Gebührentatbestand anfallenden Gebühren und Zuschlagsgebühren sind von einem Verfahrensbeteiligten, so wie es in der Verfahrensordnung festgelegt ist, zu zahlen. Im Fall von mehreren Verfahrensbeteiligten, die gemeinsam handeln oder in deren Namen gemeinsam gehandelt wird, haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner für die Zahlung.
(2) Sofern diese Verordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthält, gelten die in der Grundverordnung und in der Verfahrensordnung festgelegten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Amt, einschließlich derer in bezug auf Sprachen.
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