Artikel 3 VO (EG) 95/1238

Zahlungsweise

(1) Die an das Amt zu entrichtenden Gebühren und Zuschlagsgebühren sind durch Überweisung auf ein Bankkonto des Amtes zu bezahlen.

(2) Der Präsident des Amtes kann andere Zahlungsweisen für Gebühren und Zuschlagsgebühren an das Amt in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Arbeitsmethoden, die gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates festzulegen sind, zulassen.

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