Artikel 4 VO (EG) 95/1238
Maßgebender Zahlungstag
(1) Als Tag des Eingangs der Zahlung von Gebühren und Zuschlagsgebühren beim Amt gilt der Tag, an dem der gesamte Betrag der Überweisung gemäß Artikel 3 Absatz 1 auf einem Bankkonto des Amtes gutgeschrieben wird.
(2) Werden vom Präsidenten nach Artikel 3 Absatz 2 andere Zahlungsweisen zugelassen, so wird von ihm unter denselben Bedingungen gleichzeitig der Zeitpunkt festgelegt, der als Eingangsdatum für die Zahlung gilt.
(3) Gilt eine Zahlung binnen einer erforderlichen Frist als beim Amt nicht eingegangen, so gilt die Frist gegenüber dem Amt als eingehalten, wenn innerhalb der betreffenden Frist ausreichende schriftliche Nachweise erbracht werden, dass der Einzahler einem Bankinstitut oder einem Postamt form- und fristgerecht den Auftrag erteilt hat, den Zahlungsbetrag in Euro auf ein Bankkonto des Amtes zu überweisen.
(4) Im Sinne von Absatz 3 ist es erforderlich, daß der Einzahler einem Bankinstitut oder einem Postamt formgerecht den Auftrag erteilt hat, den Zahlungsbetrag in Ecu auf das Bankkonto des Amtes zu überweisen.
(5) Der schriftliche Nachweis gilt im Sinne von Absatz 3 als ausreichend, wenn der Beleg eines Bankinstituts oder gegebenenfalls eines Postamtes, aus dem die Erteilung des Überweisungsauftrags hervorgeht, beigebracht wird. Wurde der Überweisungsauftrag jedoch mithilfe des elektronischen Zahlungsverkehrsverfahren SWIFT erteilt, so gilt eine Kopie des SWIFT-Formulars, das von einem dazu befugten Mitarbeiter der Bank oder des Postamts ordnungsgemäß abgestempelt und unterzeichnet wurde, als Beleg für den Überweisungsauftrag.
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