Artikel 5 VO (EG) 95/1238
Name des Einzahlers und Verwendungszweck
(1) Bei der Zahlung von Gebühren oder Zuschlagsgebühren sind der Name des Einzahlers und der Zweck der Zahlung schriftlich anzugeben.
(2) Ist es dem Amt nicht möglich, den Verwendungszweck einer Zahlung zu ermitteln, so bittet es den Einzahler der Zahlung, ihm diesen innerhalb von einem Monat schriftlich mitzuteilen. Wird der Verwendungszweck nicht innerhalb dieses Zeitraums mitgeteilt, so gilt die Zahlung als nicht geleistet und wird an den Einzahler zurückerstattet.
(3) Wenn auf Nachfrage bei der betroffenen Bank die Identität des Einzahlers nicht bestätigt und der Betrag nicht an eine bestimmte Person zurückgezahlt werden kann, so wird der Betrag innerhalb der Fristen als sonstige Einnahme betrachtet, die in den vom Verwaltungsrat des Amtes festgelegten internen Finanzvorschriften des Amtes gemäß Artikel 112 der Grundverordnung genannt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.